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Welche wichtigen Änderungen bringt die neue EnEV 2009?
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Durch die Novellierung der Energieeinsparverordnung (und der Heizkostenverordnung) werden die Beschlüsse der Bundesregierung zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) im Gebäudebereich umgesetzt.
Die Bundesregierung hat am 18. Juni 2008 die Änderung der Energieeinsparverordnung(EnEV) beschlossen. Am 6. März 2009 hat der Bundesrat mit einigen Änderungen zugestimmt, die am 18. März 2009 von der Bundesregierung angenommen wurden. Am 1. Oktober 2009 tritt die Änderung der Energieeinsparverordnung in Kraft. Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. In einem weiteren Schritt sollen laut Integriertem Energie- und Klimaprogramm (IEKP) ab 2012 die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden. |
EnEV 2009:
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Welche wichtigen Änderungen bringt die neue EnEV 2009? In Umsetzung der Klimaziele der Bundesregierung werden mit der EnEV 2009 Gebäude gegenüber der alten Regelung (EnEV 2007) um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein müssen. Das wird erreicht durch: Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf von Neubauten wird durch-schnittlich um 30 Prozent gesenkt. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss um durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten. Modernisierung von Altbauten Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen die Wahl zwischen zwei Alternativen: Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verschärft. Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher. Nachrüstpflichten in Altbauten Dämmung des Daches, oder Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung - statt bisher 0,30 Watt/(m2·K) künftig mindestens 0,24 Watt/(mm2·K) Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011). Für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automati-schen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen. |
Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen Stufenweise ab 1.1.2020 einsetzende Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen (keine Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche). Die Pflicht entfällt, wenn das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan) oder die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigen-tümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde); Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit; Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z. B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde); Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Ver-wendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen. (Quelle: BMVBS) |
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